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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

für Baumaschinen, Baugeräte und Industriemaschinen zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

§ 1 Angebot und Vertragsabschluß
  1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedin­gungen maßgebend. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge wer­den erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
  2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestäti­gung durch den Auftragnehmer.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zu­gänglich ge­macht werden.
§ 2 Umfang der Lieferungspflicht
  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
  2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 3 Preis und Zahlung
  1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätz­lich berechnet.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt bzw. Fertigmeldung ohne Abzug zu erfolgen.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftrag­nehmer nach Vertragsabschluß bekannt wird, daß der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer be­rechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
§ 4 Lieferzeit
  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Ver­sandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
  2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außer­halb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemes­sen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Ver­zugs entstanden sind.
  3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Ver­zögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Lie­fertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Ter­minüberschreitung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu ver­treten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Ver­sand­bereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim La­gern beim Auftragnehmer ½ v.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftragge­ber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftrag­gebers aus dem Kaufvertrag voraus.
§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Ab­holer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spä­te­stens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Her­stel­lerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auf­tragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auf­traggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ver­pflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftrag­geber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vor­behaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Siche­rung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungs­verzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Lieferge­genstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftrag­gebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
§ 7 Haftung für Mängel der Lieferung
  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstan­des einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftrag­nehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Mo­naten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Pro­dukthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
    • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
    • Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbe- sondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
    • Bei übermäßiger Beanspruchung und
    • Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
  4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er­scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver­ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge­ben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in drin­genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragneh­mer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Er­satz seiner Kosten zu verlangen.
  5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt daß die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versan­des sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandset­zungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
    • bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
    • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Ver­tragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des   vertragstypischen, vorausehbaren Schadens
    • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am   Liefergegen­stand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen ge­haftet wird
    • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder
    • bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluß der Sachmängelhaf­tung verkauft. Dieser Ausschluß gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragsnehmers beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  9. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbrin­gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegen­stand in so weit modifizieren, daß eine Schutzrechtsver­letzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu an­gemessenen und zumutbaren Bedin­gungen möglich ist, sind sowohl der Auf­traggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  10. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen die­ses § 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn die­ser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemach­ten An­sprü­chen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verlet­zungs­handlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Ver­teidigungsmög­lichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverlet­zung nicht darauf be­ruht, daß der Auftraggeber den Liefergegen­stand verän­dert oder in nicht vertrags­gemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auf­traggebers zurückzuführen ist.
§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die ge­samte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung ei­nes Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes In­teresse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftrag­geber zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Ver­schulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rück­trittsrecht des Auftraggebers be­steht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
  5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden ir­gendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefer­gegenstand entstanden sind, bestehen nur
    • bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
    • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Ver­tragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des   vertragstypischen, vorausehbaren Schadens
    • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am   Liefergegen­stand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten   Gegenständen ge­haftet wird
    • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
    Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
§ 9 Haftung für Nebenpflichten
  1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auf­traggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Ver­tragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Ne­benverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Lie­fer­gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus­schluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 7 und 8 ent­spre­chend.
§ 10 Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt (kann auch ersatzlos entfallen)
  1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lie­fe­rungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lei­stung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwir­ken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Ver­trag zurückzu­treten. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur unter den in § 8 Ziff. 5 genannten Voraussetzungen. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkennt­nis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftrag­geber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Liefer­frist vereinbart war.
§ 11 Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine ju­risti­sche Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermö­gen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
AGB Stand Juni 2012

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